Pflegestärkgungsgesetz II

Das Pflegestärkungsgesetz II ist bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das Jahr 2016 dient der Umstellung. Ab 1. Januar 2017 erfolgt dann die Einführung der Neuerungen. Das Gesetz gilt als die weitreichendste Reform seit der Einführungder Pflegeversicherung im Jahr 1995!

Das Pflegesystem verändert sich für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte grundlegend und stellt die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen auf eine neue Grundlage. Es wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, die Begutachtungsrichtlinien der Einstufung und auch die Finanzierung der Pflege werden sich grundlegendverändern. Die gewohnten Pflegestufenwerden durch neue Pflegegrade ersetzt.

Kern der Veränderung wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sein, der stärker eine personenzentrierte und bedarfsgerechtere Pflege ermöglicht. Die Gleichbehandlung von körperlicher Pflegebedürftigkeit und kognitiv/psychischer Beeinträchtigung (z.B. Demenz) soll verbessert werden.

Bessere Versorgung von Menschen, die bisher benachteiligt waren (vor allem Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz)

Feststellung des Grades der Selbständigkeit und Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen pflegerelevanten Bereichen

Aus drei Pflegestufen (1-3) werden durch einneues einheitliches Einstufungssystem (NBA)fünf Pflegegrade (1-5)

Erhöhung der Leistungsbeträge insbesondereim ambulanten und teilstationären Bereich (Tagespflege)

Leistungen und Vergütungen in der stationären Pflege werden grundlegend umstrukturiert

Umfangreiche Bestandsschutzregelungen(niemand wird schlechter gestellt als vorher,es sei denn, es liegt keine Pflegebedürftigkeitmehr vor!)

Stärkung der häusliche Pflege (ambulant vorstationär!!!), Pflegeberatung, Sicherung der Finanzierung der Pflegeversicherung und der Qualität der Pflege im Hinblick auf die demografischen Veränderungen (Menschen werdenimmer älter, Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit steigt).

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB XI)

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches (also dem neuen Gesetz) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlichfür mindestens sechs Monate, undmindesten der in § 15 festgelegten Schwere bestehen"

Umstellung Pflegestufen in Pflegegrade

Es erfolgt eine automatische Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade. Bewohner ohne eine eingeschränkte Alltagskompetenz gehen eine Stufe nach oben (z.B. jetzt Pflegestufe 1-> ab Januar 2017 in Pflegegrad 2). Bewohner mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gehen zwei Stufen nach oben (z.B. jetzt Pflegestufe1 -> ab Januar 2017 in den Pflegegrad3).

Fortsetzung folgt....

Informationsveranstaltungen PSG II Im Gut Förstel

In unserer Partnereinrichtung, dem Gut Förstel in Raschau-Markersbach werden zum Pflegestärkungsgesetz II im Juli, September und November 2016 jeweils ab 18.30 Uhr weiterführende Informationsveranstaltungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten angeboten.

Mittwoch, 6. Juli 2016
Auswirkungen Pflegestärkungsgesetz
Schwerpunkt Ambulante Pflege
18.30-19.30 Uhr im Förstelstübchen

Mittwoch, 7. September 2016
Auswirkungen Pflegestärkungsgesetz
Schwerpunkt Stationäre Pflege
18.30-19.30 Uhr im Förstelstübchen

Mittwoch, 9. November 2016
Auswirkungen Pflegestärkungsgesetz
Schwerpunkt Tagespflege
18.30 bis 19.30 Uhr im Förstelstübchen

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