Wir bitten um Verständnis für diese Schutzmaßnahmen, welche sich insbesondere auch durch die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergeben. Wir bitten Sie, weiterhin die nun nachfolgend aufgeführten Regelungen zu beachten:
- Bei einem entsprechenden Impfnachweis reicht eine wöchentliche Testung bei Besuchen in der Einrichtung aus
- Bei einem entsprechenden Impfnachweis sind Besuche nicht mehr auf einen Besucher beschränkt. Ferner kann die Besuchsdauer ausgeweitet werden
- Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind.
- Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können und symptomfrei sind. Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
- Aufgrund der weiterhin bestehenden Kontaktnachverfolgung müssen Besuche auch für geimpfte Personen weiterhin angemeldet werden. Zeitgleich anwesende Besucher in der Einrichtung sind aktuell auf 6 Personen begrenzt.
Allgemeine Besuchsregelungen:
- Vorlage eines negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
- Schnelltestung vor dem Betreten unserer Einrichtung durch unser geschultes Personal oder Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises eines negativen Testergebnisses in Schriftform. Selbsttests gelten hierbei nicht als Nachweis.
- Besuchswünsche bitte weiterhin rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher bzw. für Wochenendbesuche bis zum Freitag 14:00 Uhr in der Verwaltung, telefonisch ankündigen. Spontanbesuche sind leider weiterhin nicht möglich
- Es gilt eine Besuchsdauer von ca. 45 Minuten für einen Angehörigen.
- Besuchszeiten liegen zwischen 10:00 und 16:00 Uhr (Einlass letzter Besucher)
- Kontakte zu anderen Bewohnern sind zu vermeiden (kein Zutritt zu Gemeinschaftsräumen)
- Spaziergänge im Außengelände sind für Bewohner weiterhin möglich und zeitlich nicht begrenzt
- Die Aufnahme personenbezogener Daten der Besucher dient weiterhin der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
- Ausnahmen im Rahmen der Sterbebegleitung sind möglich
Folgende Hygienemaßnahmen sind zwingend beim Besuch einzuhalten:
- Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard)
- Händedesinfektion vor und nach Betreten der Einrichtung
- Abstandsgebot von 1,5 Metern