Aktuelle Informationen zur Corona Schutzverordnung

Wir bitten um Verständnis für diese Schutzmaßnahmen, welche sich insbesondere auch durch die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergeben. Wir bitten Sie, weiterhin die nun nachfolgend aufgeführten Regelungen zu beachten:

 

  • Bei einem entsprechenden Impfnachweis reicht eine wöchentliche Testung bei Besuchen in der Einrichtung aus
  • Bei einem entsprechenden Impfnachweis sind Besuche nicht mehr auf einen Besucher beschränkt. Ferner kann die Besuchsdauer ausgeweitet werden
  • Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind.
  • Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können und symptomfrei sind. Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
  • Aufgrund der weiterhin bestehenden Kontaktnachverfolgung müssen Besuche auch für geimpfte Personen weiterhin angemeldet werden. Zeitgleich anwesende Besucher in der Einrichtung sind aktuell auf 6 Personen begrenzt.

 

Allgemeine Besuchsregelungen:

 

  • Vorlage eines negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Schnelltestung vor dem Betreten unserer Einrichtung durch unser geschultes Personal oder Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises eines negativen Testergebnisses in Schriftform. Selbsttests gelten hierbei nicht als Nachweis.
  • Besuchswünsche bitte weiterhin rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher bzw. für Wochenendbesuche bis zum Freitag 14:00 Uhr in der Verwaltung, telefonisch ankündigen. Spontanbesuche sind leider weiterhin nicht möglich
  • Es gilt eine Besuchsdauer von ca. 45 Minuten für einen Angehörigen.
  • Besuchszeiten liegen zwischen 10:00 und 16:00 Uhr (Einlass letzter Besucher)
  • Kontakte zu anderen Bewohnern sind zu vermeiden (kein Zutritt zu Gemeinschaftsräumen)
  • Spaziergänge im Außengelände sind für Bewohner weiterhin möglich und zeitlich nicht begrenzt
  • Die Aufnahme personenbezogener Daten der Besucher dient weiterhin der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
  • Ausnahmen im Rahmen der Sterbebegleitung sind möglich

 

Folgende Hygienemaßnahmen sind zwingend beim Besuch einzuhalten:

 

  • Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard)
  • Händedesinfektion vor und nach Betreten der Einrichtung
  • Abstandsgebot von 1,5 Metern
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