Aktuelle Informationen zur Corona Schutzverordnung gültig vom 10. - 30.05.2021

Wir bitten um Verständnis für diese Schutzmaßnahmen, welche sich insbesondere auch durch die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergeben. Darüber hinaus gilt aufgrund der derzeitigen Inzidenzwerte maßgeblich noch die sogenannte „Bundesnotbremse“. Jedoch müssen auch die Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen sowie die Allgemeinverfügung mit Anordnungen zu Hygieneauflagen beachtet werden. Wir bitten Sie, die nun nachfolgend aufgeführten Regelungen zu beachten:

 

  • Bei einem entsprechenden Impfnachweis reicht eine wöchentliche Testung bei Besuchen in der Einrichtung aus
  • Bei einem entsprechenden Impfnachweis sind Besuche nicht mehr auf einen Besucher beschränkt. Ferner kann die Besuchsdauer ausgeweitet werden
  • Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind.
  • Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können und symptomfrei sind. Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
  • Aufgrund der weiterhin bestehenden Kontaktnachverfolgung müssen Besuche auch für geimpfte Personen weiterhin angemeldet werden. Zeitgleich anwesende Besucher in der Einrichtung sind aktuell auf 6 Personen begrenzt.

 

Allgemeine Besuchsregelungen:

 

  • Vorlage eines negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Schnelltestung vor dem Betreten unserer Einrichtung durch unser geschultes Personal oder Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises eines negativen Testergebnisses in Schriftform. Selbsttests gelten hierbei nicht als Nachweis.
  • Besuchswünsche bitte weiterhin rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher bzw. für Wochenendbesuche bis zum Freitag 14:00 Uhr in der Verwaltung, telefonisch ankündigen. Spontanbesuche sind leider weiterhin nicht möglich
  • Es gilt eine Besuchsdauer von ca. 45 Minuten für einen Angehörigen.
  • Besuchszeiten liegen zwischen 10:00 und 16:00 Uhr (Einlass letzter Besucher)
  • Kontakte zu anderen Bewohnern sind zu vermeiden (kein Zutritt zu Gemeinschaftsräumen)
  • Spaziergänge im Außengelände sind für Bewohner weiterhin möglich und zeitlich nicht begrenzt
  • Die Aufnahme personenbezogener Daten der Besucher dient weiterhin der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
  • Ausnahmen im Rahmen der Sterbebegleitung sind möglich

 

Folgende Hygienemaßnahmen sind zwingend beim Besuch einzuhalten:

 

  • Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard)
  • Händedesinfektion vor und nach Betreten der Einrichtung
  • Abstandsgebot von 1,5 Metern
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