Aktuelle Informationen zur Corona Schutzverordnung vom 05.03.2021

Wir bitten um Verständnis für die Schutzmaßnahmen, welche sich insbesondere auch durch die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 05.03.2021 (Gültigkeitsdauer vom 08.03. bis 31.03.2021) ergeben.

 

Folgende Regelungen gelten weiterhin für Besuche gelten:

 

• die verpflichtende Testung auf SARS-CoV-2: „Zum Schutz der […] besonderen Risikogruppen wird für Besucher verpflichtend ein negativer Antigentest vorgeschrieben. Die Durchführung der Anti-gentests obliegt den Einrichtungen“.

 

Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

 

-Vorlage eines negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist

 

-Schnelltestung vor dem Betreten unserer Einrichtung

 

• Besuchswünsche bitte weiterhin rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher bzw. für Wochenendbesuche bis zum Freitag 14:00 Uhr in der Verwaltung, telefonisch ankündigen. Spontanbesuche sind generell nicht möglich!

 

• Es gilt eine Besuchsdauer von max. 45 Minuten für einen nahestehenden Angehörigen.

 

• Besuchszeiten liegen zwischen 10:00 und 16:00 Uhr (Einlass letzter Besucher)

 

• Bitte kommen Sie pünktlich zum vereinbarten Besuchstermin

 

• Kontakte zu anderen Bewohnern sind zu vermeiden (kein Zutritt zu Gemeinschaftsräumen)

 

• In Doppelzimmern müssen im Vorfeld besondere Maßnahmen abgesprochen werden

 

• Spaziergänge im Außengelände sind für Bewohner weiterhin möglich und zeitlich nicht begrenzt

 

• Bewohner sollen bis auf weiteres nicht mit nach Hause oder an andere Orte außerhalb der Einrichtung genommen werden.

 

• Die Aufnahme personenbezogener Daten der Besucher dient weiterhin der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten

 

Folgende Hygienemaßnahmen sind zwingend beim Besuch einzuhalten:

 

• Tragen einer FFP2-Maske gemäß aktueller Verordnung

 

• Händedesinfektion vor und nach Betreten der Einrichtung

 

• Abstandsgebot von 1,5 Metern

 

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