Wichtige Informationen bezgl. Corona-Pandemie

Mit der genannten Allgemeinverfügung (Gültigkeitsdauer vom 14.12.2020 bis zunächst 10.01.2021) wurde neben den bekannten Hygieneregeln für Besucher, die verpflichtende Testung auf SARS-CoV-2 festgelegt: „Besuchern in voll- oder teilstationären Einrichtungen […] darf der Zutritt nur nach erfolgtem Test auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gewährt werden“. 

 

Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

 

• Vorlage eines negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist

 

• Schnelltestung vor dem Betreten unserer Einrichtung 

 

Bei der Schnelltestung wird bei den Besuchern ein Nasenabstrich durchgeführt. Das Testergebnis liegt nach ca. 20 Minuten vor. Bei einem negativen Test können Sie die Einrichtung unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen betreten. Sollte der Test positiv ausfallen, ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Sie müssen sich dann beim zuständigen Gesundheitsamt melden um weitere Maßnahmen abzustimmen (PCR-Test, Quarantänemaßnahmen). 

 

Wir als Einrichtung sind verpflichtet, dass positive Testergebnis ebenfalls dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 

 

Wir können nur einer bestimmten Anzahl von Besuchern pro Tag Zutritt in die Einrichtung gewähren, da mit den vor- und nachbereitenden Maßnahmen, hinsichtlich der Testung von Besuchern, eine immense zeitliche Belastung einhergeht. 

 

Um nun einen möglichst reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, ist es notwendig folgende Beschränkungen festzulegen: 

 

• Damit möglichst alle Bewohner die Möglichkeit erhalten Besuch zu empfangen, soll grundsätzlich zunächst pro Bewohner ein naher Angehöriger pro Woche kommen können

 

• Besuchswünsche bitte rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher bzw. für Wochenendbesuche bis zum Freitag 15:00 Uhr, telefonisch im Sekretariat (03772/3948-0) anzukündigen. Spontanbesuche sind generell nicht möglich!

 

• Besuchszeiten liegen zwischen 10:00 und 16:00 Uhr (Einlass letzter Besucher)

 

• Bitte kommen Sie unbedingt pünktlich zum vereinbarten Besuchstermin

 

• Die Dauer des Besuchs ist zwingend auf 30 Minuten begrenzt

 

• Kontakte zu anderen Bewohnern sind zu vermeiden (kein Zutritt zu Gemeinschaftsräumen)

 

• In Doppelzimmern müssen im Vorfeld besondere Maßnahmen abgesprochen werden

 

• Spaziergänge im Außengelände sind für Bewohner weiterhin möglich und zeitlich nicht begrenzt, jedoch beim Verlassen der Einrichtung gilt die Festlegung der aktuellen Allgemeinverfügung/Corona-Schutz-Verordnung. Die Regelungen zu den Schnelltests gilt auch für Besuche außerhalb der Einrichtung

 

• Bewohner sollen bis auf weiteres nicht mit nach Hause oder an andere Orte außerhalb der Einrichtung genommen werden.

 

• Die Aufnahme personenbezogener Daten der Besucher, wie Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Zeitraum des Besuchs erfolgt weiterhin und dient der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten. 

 

 Folgende Hygienemaßnahmen sind zwingend beim Besuch einzuhalten:

 

• Tragen eines Mund-Nasen-Schutz (bitte mitbringen)

 

• Händedesinfektion vor und nach Betreten der Einrichtun

 

 • Abstandsgebot von 1,5 Metern 


Auf keinen Fall dürfen Besucher ins Haus kommen, die krank sind oder aber Kontakt zu solchen Personen hatten. Wegen der Inkubationszeit von 14 Tagen sagt auch Symptomfreiheit nichts darüber aus, ob der Kontakt mit einem hohen Risiko verbunden ist. Bitte informieren Sie uns auch darüber, falls sich im Nachhinein ein solcher Kontakt ergeben hat. 

 

Wir wollen ein angemessenes Verhältnis zwischen Infektionsschutz und den Persönlichkeits- und Freiheitsrechten wahren. Daher erfolgen alle Regelungen in einem engen Austausch mit dem Gesundheitsamt. 

 

Wir bitten um Ihr Verständnis und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung! 

 

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